Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

ALLGEMEINES

1.1 Mit sofortiger Wirkung treten für die gegenseitigen Geschäftsbeziehungen die nachstehend aufgeführten Bedingungen (AGB), soweit nicht anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, unter Fortfall aller bisherigen allgemeinen Geschäftsbedingungen, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, in Kraft. Sind einem Kaufmann die AGB nicht zusammen mit dem Angebot zugegangen oder sind sie ihm nicht auf andere Art und Weise zur Kenntnis gebracht worden, so finden die AGB dennoch Anwendung, wenn der Kaufmann die AGB aus früherer Geschäftsverbindung und abgewickelten Geschäften kannte oder hätte kennen müssen.

1.2 Alle Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der jeweils schriftlichen Bestätigung. 1.3 Die Gefahr geht auf den Käufer mit Bereitstellung der Ware durch den Verkäufer am vereinbarten Versendungsort über.

1.4 Die unsere Waren betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse etc. und die darin enthaltenen Daten sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen in Konstruktion, Form, Ausführung und Farbe berechtigen nicht zu Beanstandungen oder zum Rücktritt.

1.5 Für die Berechnung gelten stets die am Tag der Lieferung gültigen Preise.

LIEFERUNGSBEDINGUNGEN

2.1 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei ab Lager.

2.2 Transportweg und Transportmittel wählt der Verkäufer, soweit der Käufer nicht ausdrücklich eine besondere Versandart anordnet. Für den billigsten Transport übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

2.3 Kommt der Verkäufer mit Lieferfristen in Rückstand, so ist der Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst berechtigt, wenn er den Verkäufer mit einer Nachfrist von mindestens 60 Tagen schriftlich in Verzug gesetzt hat. Der Verkäufer hat dann Lieferungs- und Zeitverzögerungen nicht zu vertreten, wenn die Ware erst aus dem Ausland beschafft bzw. bezogen wird und dadurch Ablieferungsverzögerungen entstehen, die nicht im Machtbereich des Verkäufers liegen.

2.4 Arbeitskämpfe und/oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie staatliche Eingriffe, Katastrophenfälle, Lieferengpässe der Hersteller etc. befreien den Verkäufer für die Dauer des Bestehens und deren Auswirkungen von der Lieferpflicht ebenso wie im Falle der Unmöglichkeit, die sich aus den vorherigen Ereignissen ergibt.

2.5 Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach Wahl des Verkäufers zu versenden oder nach Ermessen des Verkäufers zu lagern und die Kaufpreisforderung sofort fällig zu stellen.

2.6 Das Material wird unverpackt geliefert. Versicherungen werden nur auf Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.


EIGENTUMSVORBEHALT

3.1 Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen: Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden, unbeschadet des jederzeitig zulässigen Widerrufs durch den Verkäufer mit dem Zahlungsverzug, der Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

3.2 Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer, der die Ware für den Verkäufer verarbeitet, nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt oder wird sie Teil eines Systems, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwarenwert.

3.3 Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf und der Weitervermietung der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

3.4 Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt oder sich seine Vermögensverhältnisse nicht wesentlich verschlechtern, nicht einziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug und wesentlicher Vermögensverschlechterung des Käufers. In diesem Fall ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer oder dessen Bevollmächtigten auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Käufereingehen sind zur Überweisung an den Verkäufer gesondert aufzuheben. Der Käufer ist berechtigt, die Forderung en solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Weisung gibt.

3.5 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht dem Verkäufer nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schluss-Saldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu. Der Käufer tritt dem Verkäufer die Forderung auf den Saldo im Sinne des § 355 HGB in Höhe der fälligen Forderungen des Verkäufers ab.

3.6 Der Verkäufer gibt schon jetzt nach Weisung des Käufers vollbezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt.

3.7 Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen.

3.8 Nimmt der Verkäufer aufgrund seines Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe von dessen Forderungen ab.

3.9 Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1 Die Rechnungsbeträge sind, wenn nicht anders schriftlich bestätigt, sofort und ohne Abzug fällig.

4.2 Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung in bar, auch für etwa später fällige Papiere verlangen.

4.3 Bei Zahlungsverzug sind neben den entstandenen Zinsen auch sonstige Kosten wie Mahnkosten, Spesen und Anwaltsgebühren etc. zu ersetzen. Der Verzugszinssatz wird in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz, berechnet. Ein weitgehender Schadenersatzanspruch des Verkäufers bleibt hiervon unberührt. Wenn berechtigte Mängel geltend gemacht werden oder sonstige Beanstandungen bestehen, darf die Zahlung nur im angemessenen Verhältnis zurückbehalten werden. Über die Angemessenheit des zurückgehaltenen Betrages im Verhältnis zum Mangel- oder Beanstandungsumfang entscheidet im Zweifelsfall ein von der Industrie- und Handelskammer benannter Sachverständiger. Die hierdurch entstandenen Kosten tragen Verkäufer und Käufer zu gleichen Teilen. 

ZAHLUNGSVERZUG

5.1 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen/Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz, berechnet.

5.2 Der Schadensersatz wegen Zahlungsverzug ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

5.3 Sofern der Käufer trotz wiederholter Mahnung mit einem nicht unerheblichen Teil des Kaufpreises im Verzug ist, erklärt sich der Käufer damit einverstanden, dass die Vorbehaltsware vom Verkäufer weggenommen und durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwertet wird. Der Erlös ist unter Abzug der entstandenen Kosten auf die Forderungen gegen den Käufer anzurechnen. Zum Zwecke der Wegnahme gestattet der Käufer dem Verkäufer und dessen Beauftragten das Betreten des Betriebsgeländes oder der Baustellen.

AUFRECHNUNG

6.1 Der Käufer kann gegen Ansprüche des Verkäufers (Kaufpreis einschließlich Zinsen und Kosten) nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig sind.

SCHADENSERSATZ

7.1 Die Rückgabe bestellter Ware ist nur in unversehrtem und ungebrauchtem Zustand auf ausdrückliche Zusage des Verkäufers möglich.

7.2 Die Rücknahme bestellter Ware gem. § 7.1 hat einen Schadensersatzanspruch des Verkäufers wegen Nichtabnahme von 15% des Kaufpreises zur Folge.

7.3 Die Rücknahme bestellter Ware in nicht unversehrtem oder gebrauchtem Zustand liegt im Ermessen des Verkäufers. Die Rücknahme dieser Ware führt zu Schadensersatzanspruch des Verkäufers an den Käufer in Höhe des Marktwertverlustes, mindestens jedoch 30% des Kaufpreises.

7.4 Der Schadensersatz wegen Rücknahme ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

7.5 Für Mahnungen nach Verzugseintritt kann der Verkäufer dem Käufer €5,00 pro Mahnung unbeschadet von Verzugszinsen in Rechnung stellen.

GEWÄHRLEISTUNG

8.1 Ist der Kaufgegenstand nachweislich bei Gefahrenübergang mit wesentlichen Mängeln behaftet und hat der Käufer innerhalb der vereinbarten Fristen den Mangel angezeigt bzw. gerügt, so liefert der Verkäufer nach eigenem Ermessen wahlweise unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche Ersatz oder bessert nach.

8.2 Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Zur Vornahme der Nachbesserung hat der Käufer dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu verschaffen. Die Rücksendung eines mangelhaften Kaufgegenstandes erfolgt auf Gefahr und zu Lasten des Käufers.

8.3 Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist sowie nach Ablauf einer vom Käufer schriftlich gesetzten weiteren Nachfrist fehl kann der Käufer die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, jegliche weitergehenden Schadensersatzansprüche, insbesondere auch wegen Nutzungsentschädigung und entgangenen Gewinnes, sind ausgeschlossen. Im Übrigen haftet der Verkäufer im Falle von sonstigen vertraglichen, vor- und nebenvertraglichen und deliktischen Ansprüchen nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Dies gilt auch für Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

8.4 Beschafft sich der Käufer im Falle der mangelhaften Lieferung anderweitig Ersatz, so steht der Verkäufer für einen eventuellen Mehrpreis des Deckungskaufs nur im Falle vorheriger schriftlicher Genehmigung der Ersatzbeschaffung ein.

8.5 Ausgenommen von der Gewährleistung sind alle Mängel, die auf normalen Verschleiß, Feuchtigkeit, Temperatur- und Witterungseinflüsse, Blitzschlag, unsachgemäße Behandlung oder Lagerung zurückzuführen sind.

8.6 Ausgenommen von der Gewährleistung sind sämtliche Verbrauchsmaterialien, sofern der Käufer nicht die Falschlieferung oder einen erheblichen Herstellungsfehler innerhalb angemessener Frist nach Lieferung durch den Verkäufer nachweist.

8.7 Eine Gewährleistung für Mängel ist ausgeschlossen, solange sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer im Zahlungsverzug befindet, gleichgültig auf welchem Geschäft oder Rechtsgrund im Verhältnis der Parteien dieser Zahlungsverzug besteht. Der Käufer verzichtet auf ein Zurückbehaltungsrecht, der Verkäufer nimmt diesen Verzicht an.

8.8 Der Verkauf von Gebrauchtmaterial erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

MÄNGELRÜGEN

9.1 Mängelrügen sind in jedem Falle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen schriftlich zu erheben. 9.2 Nicht sofort erkennbare, erst bei oder nach der Bearbeitung oder Verwendung ersichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen schriftlich zu rügen. Auf die Untersuchungspflicht gem. § 377 HGB wird ausdrücklich hingewiesen.

SALVATORISCHE KLAUSEL

Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen hat auf den Bestand der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss.

GERICHTSSTAND

Gerichtsstand ist Frankfurt/Main. Erfüllungsort ist das jeweilige Auslieferungslager. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.